Leichtathletik-Verband
Pfalz e.V. - Bezirk Westpfalz
www.la-westpfalz.de
Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen 2010
1. Veranstalter: Veranstalter ist der Leichtathletik-Verband Pfalz e.V. (LVP) – Bezirk Westpfalz
2. Durchführung: Die Veranstaltungen werden nach den „Internationalen Wettkampfregeln“ (IWR), der „Deutschen Leichtathletik-Ordnung“ (LAO) und der „Veranstaltungsordnung“ (VAO) in der jeweils neuesten Fassung durchgeführt.
3. Teilnahmeberechtigung: Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder von Vereinen, die dem LVP im Bereich des Bezirks Westpfalz angeschlossen sind. Voraussetzung ist der Besitz eines Startpasses (ab Klasse W/M 12).
4. Ausschreibung: Die Ausschreibungen für die einzelnen Veranstaltungen werden auf der Internetseite des LVP – Bezirk Westpfalz (www.la-westpfalz.de) veröffentlicht.
5. Meldung:
Alle Meldungen müssen
bis spätestens zu den in den Ausschreibungen angegebenen
Terminen abgegeben werden (in der Regel per LA.net, Email oder Fax
bis 23.59 Uhr). Später eingehende Meldungen können
abgelehnt werden.
Die Meldungen müssen enthalten: Name,
Vorname, Jahrgang, Startpassnummer, Verein, Klasse und Wettbewerb.
Unvollständige Meldungen können zurückgewiesen werden,
werden zumindest mit einer zusätzlichen Bearbeitungsgebühr
belegt, die mit den Organisationsbeiträgen zu entrichten
ist.
Mit der Meldung
müssen auch die Kampfrichter namentlich gemeldet werden (s.a.
Ziffer 13).
6. Organisationsbeitrag: Die Organisationsbeiträge werden in den einzelnen Ausschreibungen festgelegt. Mit der Abgabe der Meldung wird die Verpflichtung zur Zahlung der Organisationsbeiträge anerkannt, die auch im Falle des Nichtantretens oder Nicht-Teilnahmerechts fällig werden. Nach Meldeschluss eingehende und noch akzeptierte Meldungen werden mit dem doppelten Organisationsbeitrag, Meldungen am Wettkampftag mit dem dreifachen Organisationsbeitrag berechnet.
7. Zeitpläne: Zeitpläne werden erst nach Eingang der Meldungen erstellt. Dabei werden – abweichend von der Ausschreibung – nur noch Wettbewerbe berücksichtigt, für die Meldungen vorliegen. Gleiches gilt für Vor- und Endläufe. Die Zeitpläne werden auf der Homepage der Westpfalz-Leichtathletik (www.la-westpfalz.de) veröffentlich und den meldenden Vereinen per Email zugesandt.
8. Stellplatz:
Bei einigen
Veranstaltungen werden Teilnehmerlisten (in der Regel nur für
Läufe) ausgehängt, die als Stellplatz gelten. Auf diesen
Listen ist die endgültige Teilnahme durch Abhaken zu bestätigen,
spätestens 60 Minuten Wettkampfbeginn. Die Athleten sind dafür
eigenverantwortlich. Bei Nichtabgabe der Stellplatzmeldung
(Nicht-Abhaken) besteht kein Teilnahmerecht.
Tritt der Athlet
trotz Teilnahmebestätigung zum Wettkampf nicht an, ist ein
„Sühnegeld“ in Höhe von 2,- Euro zu entrichten.
Unabhängig davon bleiben die Folgen von Regel 142 Abs. 4
IWR.
Für die übrigen Wettbewerbe gilt als endgültige
Meldung das sog. Abhaken auf der Wettkampfliste 15 Minuten vor
Wettkampfbeginn direkt am Wettkampfort.
9. Weiterkommen aus Vorläufen: Aus den Vorläufen kommen die Sieger und von den weiteren Teilnehmern die Zeitschnellsten bis zur Belegung der im Endlauf verfügbaren Plätze weiter. Bei Hallenveranstaltungen qualifizieren sich nur die Zeitschnellsten für die nächste Runde. Bei größeren Teilnehmerzahlen können A- und B-Endläufe angesetzt werden. Fallen im Zeitplan vorgesehene Vorläufe aus, findet in aller Regel der Endlauf zur Vorlaufzeit statt.
10. Startnummer: Die Startnummern müssen – ohne Veränderung – auf der Brust getragen werden.
11. Geräte: Unter den Voraussetzungen einer vorherigen Prüfung, und dass sie allen Wettkämpfern zur Verfügung stehen, ist die Benutzung eigener Geräte gem. IWR 187 gestattet. Davon abweichend ist die Benutzung eigener Bälle oder Schlagbälle untersagt.
12. Auszeichnungen: Die Sieger in den einzelnen Wettbewerben sind „Westpfalzmeister 2010“. Als Auszeichnung erhalten die Teilnehmer an Endläufen bzw. Endkämpfen eines Wettbewerbs Urkunden. Die Siegerehrung ist Bestandteil des Wettkampfs. Nicht abgeholte Urkunden werden nicht nachgesandt, auch nicht gegen Kostenerstattung.
13. Kampfrichter: Die teilnehmenden Vereine müssen Kampfrichter abstellen gem. Kampfrichterordnung (KRO) I Abs. 2. Das Abstellen von Kampfrichtern gilt als Bedingung für das Teilnahmerecht der Athleten des entsprechenden Vereins. Folgende Kampfrichter sind erforderlich:
Für ausrichtende Vereine gelten Sonderregelungen. Ebenso für Vereine mit bis zu 3 gemeldeten Athleten. Diese können durch Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 8.00 Euro von der Kampfrichter-Pflicht befreit werden. Vereine können bis zu 6 Athleten melden, wenn darüber hinaus noch ein Helfer (ohne Kampfrichterausbildung) abgestellt wird.
Mit der abgegebenen Meldung (gem. Ziffer 5) müssen auch die Kampfrichter namentlich gemeldet werden. Die Kampfrichter erhalten für ihre Einsätze Tagegelder und Erstattung der Fahrtkosten in Höhe der LVP-Spesenordnung. Kampfrichter desselben Vereins können Fahrtkosten nur in der Höhe geltend machen, wie sie durch Mitfahrgemeinschaften entstünden. Außerdem besteht bei vorzeitiger Beendigung der Kampfrichter-Tätigkeit kein Anspruch auf Spesen-Abrechnung. Helfer (ohne Kampfrichterausbildung) erhalten keine Vergütung.
Sind die gemeldeten Kampfrichter eines Vereins bei der Kampfrichterbesprechung nicht oder in nicht genügender Anzahl anwesend, oder verlassen Kampfrichter vorzeitig die Veranstaltung, werden die teilnahmeberechtigten Athleten dieses Vereins entsprechend reduziert. Die letztendliche Entscheidung, welche Athleten dann noch teilnahmeberechtigt sind, trifft dann der Veranstaltungsleiter durch Losentscheid.
14. Ergebnislisten: Gedruckte Ergebnislisten werden nicht mehr erstellt. Die Ergebnislisten sind im Internet zu finden über die Homepage der Westpfalz-Leichtathletik (www.la-westpfalz.de). Teilnehmende Vereine, die eine Email-Adresse angegeben haben, erhalten die Ergebnisliste per Email.
15. Haftung: Der Veranstalter und die örtlichen Ausrichter übernehmen keine Haftung bei Unfällen, Diebstählen und sonstigen auftretenden Schäden.
Die Wettkampfanlagen dürfen nur unter Aufsicht der entsprechenden Kampfrichter benutzt werden. Dies gilt insbesondere auch für das sog. Einwerfen bei Wurf- und Stoßwettbewerben.
Im Übrigen ist das Betreten des Innenraums i.S.d. IWR nur den am jeweiligen Wettkampf beteiligten Athleten und dem Kampfgericht gestattet.